Vereinssatzung

Satzung des Vereins Pixelpiraten

 

 

1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Pixelpiraten e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2 – Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Fotografie. 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung von Workshops, Ausstellungen, Exkursionen und Fotoprojekten
  • Förderung kreativer und fotografischer Aktivitäten der Mitglieder
  • Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Fotografie
  • Aufbau einer aktiven und offenen Gemeinschaft 
  • Durchführung ehrenamtlicher fotografischer Angebote für gemeinnützige oder unterstützungsbedürftige Zwecke

(4) Die Angebote des Vereins können unentgeltlich oder gegen angemessene Teilnahmebeiträge erfolgen. Einnahmen dürfen zur Deckung von Kosten und zur Bildung von Rücklagen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

(5) Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Einnahmen aus Vereinsaktivitäten.

 

 

3 – Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. 

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder digital an den Vorstand zu richten. 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit schriftlich zu erklären. 

(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder Ansehen des Vereins schadet oder Beiträge trotz Mahnung nicht zahlt.

 

 

5 – Mitgliedsarten

(1) Der Verein kennt folgende Mitgliedsarten:

  • Aktive Mitglieder – nehmen regelmäßig an Vereinsaktivitäten teil

  • Fördermitglieder – unterstützen den Verein ideell und/oder finanziell

  • Ehrenmitglieder – können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden

 

 

6 – Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die Art, Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen regelt. 

(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden, erlassen oder ermäßigen.

 

 

7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

8 – Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
 – der oder dem Vorsitzenden
 – der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf elektronischem Wege. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder beteiligt sind.

(5) Die oder der Vorsitzende sowie die stellvertretende Person sind jeweils berechtigt, eigenständig Ausgaben bis zu 200 € pro Einzelfall zu veranlassen. Diese Ausgaben sind zeitnah dem Vorstand mitzuteilen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(6) Der Vorstand ist befugt, geeignete Softwarelösungen zur Vereinsverwaltung zu beschaffen und einzusetzen. Dies betrifft insbesondere Mitgliederverwaltung, Buchhaltung, Veranstaltungen und interne Kommunikation. Dabei ist auf Datenschutz und Wirtschaftlichkeit zu achten.

(7) Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder oder Arbeitsgruppen delegieren.

(8) Der Vorstand kann beschließen, einzelnen Personen für die Durchführung von Kursen, Workshops oder vergleichbaren Vereinsangeboten eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerfreien Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren. Die Höhe und Bedingungen legt der Vorstand im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss oder eine Vereinbarung fest.

(9) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den Vorsitzenden und die oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jede*r ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

 

9 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(3) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse werden schriftlich benachrichtigt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands

  • Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts

  • Entlastung des Vorstands

  • Satzungsänderungen

  • die Beitragsordnung

  • Auflösung des Vereins

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.

 

 

10 – Finanzbericht

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über Einnahmen, Ausgaben und den Kassenstand des Vereins vor.

 

 

11 – Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung benannt wird. Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

12 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 12.06.2025 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.

 

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